Auszahlen oder Reparieren? Auch eine Kombination ist möglich

Fiktive Abrechnung und freie Werkstattwahl in Düsseldorf

Fiktive Abrechnung und freie Werkstattwahl

Bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie das Recht, den Schaden fiktiv abzurechnen. Bei einer fiktiven Abrechnung wird der Schadenersatz für die entstandenen Schäden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bezahlt, ohne dass die Reparatur des Fahrzeugs nachgewiesen wird. Dieses Vorgehen ist vollkommen rechtens und wird in vielen Gerichtsurteilen bestätigt.


Es steht es dem Eigentümer frei, das Fahrzeug mit den entstandenen Unfallschäden weiter zu benutzen oder auch die Schäden in Eigenleistung zu reparieren. Die fiktive Abrechnung lohnt sich daher besonders dann, wenn der Schaden kostengünstig privat repariert werden kann. Dem Geschädigten steht es auch frei, den Schaden zuerst fiktiv abzurechnen und das Geld danach in eine Reparatur zu investieren. Dies ist die von uns empfohlene Vorgehensweise, insbesondere im Vergleich zur Direktabrechnung der Werkstatt mit der gegnerischen Versicherung.

Sie haben die freie Werkstattwahl

Wenn Sie einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall erlitten haben, sollten Sie sich nicht an eine Werkstatt der gegnerischen Versicherung wenden - aber auch nicht automatisch an "Ihr Autohaus" oder die "Werkstatt Ihres Vertrauens". Denn dort kann es sein, dass der Schaden nicht nur in Ihrem Interesse abgerechnet wird, sondern im Interesse der Versicherung und Werkstatt.


Unsere Partnerwerkstätten zeigen Ihnen auf Wunsch alternative Möglichkeiten der Instandsetzung auf, Einsparungen bis zu 30% im Vergleich zu dem Betrag im Gutachten sind möglich. Die Differenz gehört Ihnen.

Was bedeutet Totalschaden nach einem Verkehrsunfall?

Ein Totalschaden bedeutet, dass sich die Reparatur Ihres Fahrzeugs wirtschaftlich nicht mehr lohnt oder technisch nicht mehr möglich ist.


Beim wirtschaftlichen Totalschaden übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, also den Preis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Beim technischen Totalschaden ist eine fachgerechte Instandsetzung gar nicht mehr durchführbar.


In beiden Fällen erhalten Sie den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts Ihres beschädigten Fahrzeugs.

Wie rechnen wir Ihren Totalschaden ab?

Nach Ihrer Meldung prüfen wir die Abrechnung in drei Schritten und wählen die günstigste Variante. Grundlage sind Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten aus dem Gutachten.


So schöpfen wir Ihren Anspruch voll aus.

Schritt 1

Unabhängiges Gutachten zu Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten.

Schritt 2

Vergleich von Reparatur nach 130-Prozent-Grenze und Ersatzbeschaffung.

Schritt 3

Anmeldung der günstigsten Variante und Abwehr überhöhter Restwertangebote.

Wann dürfen Sie trotz Totalschaden reparieren lassen?

Sie dürfen Ihr Fahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30 Prozent übersteigen. Diese sogenannte 130-Prozent-Grenze schützt Ihr Interesse, das vertraute und gepflegte Fahrzeug zu behalten. Voraussetzung ist, dass die Reparatur fachgerecht und vollständig nach Gutachten erfolgt und Sie das Fahrzeug anschließend mindestens sechs Monate weiter nutzen. Wir prüfen, ob Ihr Fall in diese Grenze fällt, und sichern die Voraussetzungen ab, damit die Versicherung nicht nachträglich kürzt.

Totalschaden nach einem Unfall? Melden Sie Ihren Schaden jetzt!

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Häufig gestellte Fragen